
Auszüge aus Gesetzestexten und unserer BTTV WO und eine email mit knappen antworten vom BTTV
Hallo,
immer mal wieder kommt es bzgl. Videoaufnahmen während eines offiziellen Mannschaftsspieles zu Diskussionen.
Neulich zum Beispiel weigerte sich ein Spieler, sein Einzel gegen mich zu bestreiten, wenn ich die Videocam nicht ausmachen würde.
Meine Versicherung, dass ich nicht veröffentlichen würde, nutzten nix. Er machte den Vorschlag, dass ich nur mich filmen solle
( Kamera neben den Tisch und nur in meine Richtung filmend …. )
Nachdem es dadurch zu einer Verzögerung kam und sich die anderen Spieler durch die Diskussion sich gestört fühlten, lenkte ich ein und
verzichtete auf die Aufnahme.
Wie ist das nun ?
- Darf ich auf (m)eine Aufnahme bestehen ? JA!
- Wenn er deshalb nicht antritt … wie wird das Einzel gewertet ? MUSS Staffelleiter ENTSCHEIDEN; GRUNDLAGE FÜR EIN NICHTANTRETEN IST M.E. NICHT GEGEBEN.
- Dürfte ich auch veröffentlichen ? JA, aber nur im Bezug auf dieses Spiel (nicht Fake oder Lächerlichkeitsausschnitt oder Nahaufnahme etc. – vgl. „Berichterstattung“ erlaubt)
Ich kann gerne auf die eine oder Aufnahme verzichten. Dieser Spieler formulierte jedoch seinen Einspruch derart
herausfordernd und leicht aggressiv, dass ich annehmen musste, er wollte mich damit vor dem Spiel bereits provozieren.
Ein klärende Stellungnahme vom Verband an alle Vereine wäre hier sicherlich angebracht. DIE WO GIBT ALLES HER
_______________________________________________________________
Quelle: BTTV Wettspielordnung B 1.2
http://www.bttv.de/fileadmin/bttv/media ... /WO_A5.pdf
„Die Spielberechtigung eines Spielers kann immer nur für einen Verein (Stammverein)
erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Spielberechtigung ist die
Mitgliedschaft des Spielers in diesem Verein. Der Nachweis erfolgt über die Bestätigung
des Vereins und des Spielers auf dem Formular zur Beantragung bzw.
zum Wechsel der Spielberechtigung. Dem Spieler steht es frei, Mitglied weiterer
Vereine zu sein, für die er aber keine Spielberechtigung besitzt.
Voraussetzung für eine Spielberechtigung und deren Erteilung sind außerdem Erklärungen
des Spielers zu folgenden Punkten. Der Spieler erklärt
- sein Einverständnis, dass seine Ergebnisse von offiziellen Veranstaltungen
gemäß WO A 11 veröffentlicht und in jeglicher Form ausgewertet werden.
- sein Einverständnis, dass Fotos bzw. Filmaufnahmen von ihm bei offiziellen
Veranstaltungen gemäß WO A 11 im Zusammenhang mit der Berichterstattung
über diese Veranstaltungen veröffentlicht werden.
- dass er die Vorgaben der Anti-Doping-Ordnung des DTTB, die Zuständigkeit…..“
__________________________________________________
kleiner ausflug ins kunsturhebergesetz
hab mich gerade mal wegen dem filmen während des spiels umgeschaut. im prinzip darfst du das spiel aufnehmen. sobald du es aber online stellst, brauchst du die einwilligung der personen, die sich auf dem video befinden, sonst kannst du dich strafbar machen. § 22 KunstUrhG „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."
falls du das nicht öffentlich machen willst:
Nach heutiger Rechtslage aber ist das bloße Erstellen eines Fotos auch ohne Veröffentlichungsabsicht – da es nicht unter § 22 KunstUrhG fällt – am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu messen. Dabei ist eine Gesamtabwägung nötig, bei der auch die Ausnahmen von § 23 KunstUrhG zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof formuliert es so: „Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbes. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.“ Es gibt mehrere Urteile, die das Erstellen von Fotos ohne Veröffentlichungsabsicht untersagen.
Hallo,
immer mal wieder kommt es bzgl. Videoaufnahmen während eines offiziellen Mannschaftsspieles zu Diskussionen.
Neulich zum Beispiel weigerte sich ein Spieler, sein Einzel gegen mich zu bestreiten, wenn ich die Videocam nicht ausmachen würde.
Meine Versicherung, dass ich nicht veröffentlichen würde, nutzten nix. Er machte den Vorschlag, dass ich nur mich filmen solle
( Kamera neben den Tisch und nur in meine Richtung filmend …. )
Nachdem es dadurch zu einer Verzögerung kam und sich die anderen Spieler durch die Diskussion sich gestört fühlten, lenkte ich ein und
verzichtete auf die Aufnahme.
Wie ist das nun ?
- Darf ich auf (m)eine Aufnahme bestehen ? JA!
- Wenn er deshalb nicht antritt … wie wird das Einzel gewertet ? MUSS Staffelleiter ENTSCHEIDEN; GRUNDLAGE FÜR EIN NICHTANTRETEN IST M.E. NICHT GEGEBEN.
- Dürfte ich auch veröffentlichen ? JA, aber nur im Bezug auf dieses Spiel (nicht Fake oder Lächerlichkeitsausschnitt oder Nahaufnahme etc. – vgl. „Berichterstattung“ erlaubt)
Ich kann gerne auf die eine oder Aufnahme verzichten. Dieser Spieler formulierte jedoch seinen Einspruch derart
herausfordernd und leicht aggressiv, dass ich annehmen musste, er wollte mich damit vor dem Spiel bereits provozieren.
Ein klärende Stellungnahme vom Verband an alle Vereine wäre hier sicherlich angebracht. DIE WO GIBT ALLES HER
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Quelle: BTTV Wettspielordnung B 1.2
http://www.bttv.de/fileadmin/bttv/media ... /WO_A5.pdf
„Die Spielberechtigung eines Spielers kann immer nur für einen Verein (Stammverein)
erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Spielberechtigung ist die
Mitgliedschaft des Spielers in diesem Verein. Der Nachweis erfolgt über die Bestätigung
des Vereins und des Spielers auf dem Formular zur Beantragung bzw.
zum Wechsel der Spielberechtigung. Dem Spieler steht es frei, Mitglied weiterer
Vereine zu sein, für die er aber keine Spielberechtigung besitzt.
Voraussetzung für eine Spielberechtigung und deren Erteilung sind außerdem Erklärungen
des Spielers zu folgenden Punkten. Der Spieler erklärt
- sein Einverständnis, dass seine Ergebnisse von offiziellen Veranstaltungen
gemäß WO A 11 veröffentlicht und in jeglicher Form ausgewertet werden.
- sein Einverständnis, dass Fotos bzw. Filmaufnahmen von ihm bei offiziellen
Veranstaltungen gemäß WO A 11 im Zusammenhang mit der Berichterstattung
über diese Veranstaltungen veröffentlicht werden.
- dass er die Vorgaben der Anti-Doping-Ordnung des DTTB, die Zuständigkeit…..“
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kleiner ausflug ins kunsturhebergesetz
hab mich gerade mal wegen dem filmen während des spiels umgeschaut. im prinzip darfst du das spiel aufnehmen. sobald du es aber online stellst, brauchst du die einwilligung der personen, die sich auf dem video befinden, sonst kannst du dich strafbar machen. § 22 KunstUrhG „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."
falls du das nicht öffentlich machen willst:
Nach heutiger Rechtslage aber ist das bloße Erstellen eines Fotos auch ohne Veröffentlichungsabsicht – da es nicht unter § 22 KunstUrhG fällt – am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu messen. Dabei ist eine Gesamtabwägung nötig, bei der auch die Ausnahmen von § 23 KunstUrhG zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof formuliert es so: „Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbes. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.“ Es gibt mehrere Urteile, die das Erstellen von Fotos ohne Veröffentlichungsabsicht untersagen.
Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [Meister Yoda]